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Vermögenssteuer endlich geklärt !

Mit dem Gesetz 4/2008 vom 23.12.2008 wurde in Spanien die Zahlung der Vermögenssteuer ( Impuestos sobre el Patrimonio ), rückwirkend zum 01.01.2008, sowohl für Residente als auch für Nicht-Residente abgeschafft.

Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die sog. Einkommenssteuer  ( IRPF ) für Nicht-Residenten weiterhin fällig ist. Sie war bisher in dem bekannten Modell 214 beinhaltet.
Ab dem Jahre 2009 ( Fälligkeitsjahr 2008 ) wird für die Steuererklärungen der Nicht-Residenten nicht mehr der Vordruck 214 benutzt werden, sondern nur noch der bereits vorher existierende Vordruck 210, dessen neuer Aspekt aber noch nicht feststeht.
Bis jetzt ist noch nichts über eine evt. Änderung der Zahlungsfristen bekannt gegeben worden, so dass man von den bereits bestehenden Terminen - bis 31.12. eines jeden Jahres - für Nicht-Residente mit einem einzigen Eigentum ausgehen muss und bis zum 30.06. eines jeden Jahres für Nicht-Residente mit mehr als einem Eigentum. Als ein zweites Eigentum zählt z.B. auch eine separat eingetragene Garage.


Das Jahr 2007 brachte uns bereits erhebliche steuerliche Veränderungen, die für das Steuerjahr 2008 wieder Änderungen erfahren haben.
Veröffentlichung vom Jan. 2008
Einige betreffen auch Sie, als Nicht-Residente mit Eigentum in Spanien. Ich möchte Sie hier über die für Sie wichtigsten Bestimmungen,  auf eine möglichst einfache und verständliche Weise informieren.

Verkauf einer Immoblie von Nicht-Residenten:

Bisher hatte der Käufer vom verbrieften Kaufbetrag 5% einzubehalten, um diesen im Namen des nicht-residenten Verkäufers an die Finanzbehörde abzuführen.
Diese 5% galten als á-Konto-Zahlung auf eine später zu erstellende Steuererklärung (die allerdings die wenigsten Verkäufer bisher gemacht haben), bei der der Gewinn (Differenzbetrag zwischen Ankauf und Verkauf einer Immobilie) unter Berücksichtigung gewisser Abschreibungen für Renovierungen und andere Kosten, mit 35% versteuert werden musste, soweit die Immobilie nicht vor 1986 erworben wurde.

Ab 2007 reduziert sich der vom Käufer einzubehaltene Betrag von 5% auf 3% des verbrieften Kaufpreises.
Die bei der nachfolgenden Steuererklärung auf den Gewinn zu zahlende Steuer beträgt in Zukunft statt 35 % maximal 18 %. Diese Steuer wird nach einem äusserst komplizierten Verfahren errechnet. Grundsätzlich kann man davon ausgehen: je länger die Immobilie im Besitz war, um so geringer ist der Prozentsatz, wird aber 18% nicht überschreiten.

Auch von residenten Verkäufern müssen in Zukunft die 3% einbehalten werden, wenn der residente Verkäufer nicht nachweisen kann, dass er hier in Spanien eine Steuererklärung macht.


Jährliche Steuererklärung – Modell 214

Die sog. „Impuesto sobre el Patrimonio y sobre la Renta de no Residentes“ errechnet sich aus dem verbrieftem Kaufpreis und dem jährlich verändertem Katasterwert unter Zugrundelegung verschiedener Multiplikationsfaktoren. Statt bisher 25% reduziert sich einer dieser Faktoren ab 2007 auf 24%.


Versteuerung von Mieteinnahmen

Angenommen, Sie haben Ihr Eigentum in eine touristische Vermietung gegeben, wurden Ihnen von der Vermietgesellschaft bisher 25% der Mietzahlung einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt. Ab 2007 reduziert sich der Prozentsatz auf 18%.

Karin-Sybille Rosenfeld
Geschäftsleitung KSR Immobilien

 


      hotline inmobiliaria KSR  
                    (+34) 928 76 66 84