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Vermögenssteuer endlich geklärt !
Mit dem Gesetz
4/2008 vom 23.12.2008 wurde in Spanien die Zahlung der
Vermögenssteuer ( Impuestos sobre el Patrimonio ),
rückwirkend zum 01.01.2008, sowohl für Residente als auch
für Nicht-Residente abgeschafft.
Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die sog. Einkommenssteuer (
IRPF ) für Nicht-Residenten weiterhin fällig ist. Sie war
bisher in dem bekannten Modell 214 beinhaltet.
Ab dem Jahre 2009 ( Fälligkeitsjahr 2008 ) wird für die
Steuererklärungen der Nicht-Residenten nicht mehr der Vordruck 214
benutzt werden, sondern nur noch der bereits vorher existierende
Vordruck 210, dessen neuer Aspekt aber noch nicht feststeht.
Bis jetzt ist noch nichts über eine evt. Änderung der
Zahlungsfristen bekannt gegeben worden, so dass man von den bereits
bestehenden Terminen - bis 31.12. eines jeden Jahres - für
Nicht-Residente mit einem einzigen Eigentum ausgehen muss und bis zum
30.06. eines jeden Jahres für Nicht-Residente mit mehr als einem
Eigentum. Als ein zweites Eigentum zählt z.B. auch eine separat
eingetragene Garage.
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Das
Jahr 2007 brachte uns bereits erhebliche steuerliche
Veränderungen, die für das Steuerjahr 2008 wieder
Änderungen erfahren haben.
Veröffentlichung vom Jan. 2008
Einige
betreffen auch Sie, als Nicht-Residente mit Eigentum in Spanien. Ich
möchte Sie hier über die für Sie wichtigsten
Bestimmungen, auf eine möglichst einfache und
verständliche Weise informieren.
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Verkauf einer Immoblie von Nicht-Residenten:
Bisher hatte der Käufer vom verbrieften Kaufbetrag 5%
einzubehalten, um diesen im Namen des nicht-residenten Verkäufers
an die Finanzbehörde abzuführen.
Diese 5% galten als á-Konto-Zahlung auf eine später zu
erstellende Steuererklärung (die allerdings die wenigsten
Verkäufer bisher gemacht haben), bei der der Gewinn
(Differenzbetrag zwischen Ankauf und Verkauf einer Immobilie) unter
Berücksichtigung gewisser Abschreibungen für Renovierungen
und andere Kosten, mit 35% versteuert werden musste, soweit die
Immobilie nicht vor 1986 erworben wurde.
Ab 2007 reduziert sich der vom Käufer einzubehaltene Betrag von 5% auf 3% des verbrieften Kaufpreises.
Die bei der nachfolgenden Steuererklärung auf den Gewinn zu
zahlende Steuer beträgt in Zukunft statt 35 % maximal 18 %. Diese
Steuer wird nach einem äusserst komplizierten Verfahren errechnet.
Grundsätzlich kann man davon ausgehen: je länger die
Immobilie im Besitz war, um so geringer ist der Prozentsatz, wird aber
18% nicht überschreiten.
Auch von residenten Verkäufern müssen in Zukunft die 3%
einbehalten werden, wenn der residente Verkäufer nicht nachweisen
kann, dass er hier in Spanien eine Steuererklärung macht.
Jährliche Steuererklärung – Modell 214
Die sog. „Impuesto sobre el Patrimonio y sobre la Renta de no
Residentes“ errechnet sich aus dem verbrieftem Kaufpreis und dem
jährlich verändertem Katasterwert unter Zugrundelegung
verschiedener Multiplikationsfaktoren. Statt bisher 25% reduziert sich
einer dieser Faktoren ab 2007 auf 24%.
Versteuerung von Mieteinnahmen
Angenommen, Sie haben Ihr Eigentum in eine touristische Vermietung
gegeben, wurden Ihnen von der Vermietgesellschaft bisher 25% der
Mietzahlung einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt.
Ab 2007 reduziert sich der Prozentsatz auf 18%.
Karin-Sybille Rosenfeld
Geschäftsleitung KSR Immobilien
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hotline inmobiliaria KSR
(+34) 928 76 66 84
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