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Die "Residencia" und das
Doppelbesteuerungs-Abkommen u.a. mit Deutschland
Verfasser:
Karin-Sybille Rosenfeld mit Unterstützung von
Wolfgang Prigge-Bader/Steuerkanzlei Wilder-Jungblut/Hamburg
Januar 2010
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Nach dem Kauf einer Immobilie stellt
sich für Immobilienbesitzer anscheinend in der letzten Zeit
öfter die Frage, ob man nun nicht-resident bleiben oder resident
werden soll.
Die Vorzüge einer "Residencia"
werden in Vergünstigungen z.B. bei inter-spanischen Flügen,
bei einem etwas vergünstigten Tarif bei der Wasserrechnung
oder bei dem Wegfall der sog. "Retension" (Einbehaltung - in
diesem Fall á-Kontozahlung) beim Immobilienverkauf zugunsten der
Finanzbehörde gesehen.
Jedoch bedeutet die Residencia nicht nur Vorteile sondern auch Verpflichtungen. Wobei hier auch lokale und überregionale Definitionsunterschiede bestehen.
Zur besseren Unterscheidung und vereinfacht ausgedrückt: Auch
Nicht-Residente brauchen eine spanische Identifikationsnummer (N.I.E.),
wenn sie z.B. eine Immobilie oder ein Auto kaufen oder hier ein Konto
unterhalten. Beim Immobilienkauf - und zur Zahlung der daraus
resultierenden Steuern - werden sie mit dieser Nummer auch bei den
Finanzbehörden angemeldet. Sie sind damit aber nicht
automatisch resident.
Resident ist man in der Regel dort, wo man seinen ständigen
(mehr als 183 Tage im Jahr) Wohnsitz und somit seinen
Lebensmittelpunkt hat. Falls nicht bestimmt werden kann, in
welchem Staat die Person den Lebensmittelpunkt hat, gilt sie als in dem
Staat ansässig (resident), in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat und/oder dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Seit 1966 besteht zwischen Deutschland und Spanien ein Doppelbesteuerungs-Abkommen,
das seit 1968 in Kraft ist. Der Anwendungsbereich erfasst Personen, die
in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind und Beziehungen
zu beiden Vertragsstaaten aufweisen. "Dieses Abkommen gilt, ohne
Rücksicht auf die Art der Erhebung für Steuern und Einkommen
und von Vermögen, die für Rechnung eines der beiden
Vertragsstaaten....erhoben werden" (Art.2, Abs.1).
Steuern, die in einem der Vertragsstaaten fällig und gezahlt
worden sind, werden von dem anderen Vertragsstaat in der entsprechenden
Höhe angerechnet. Wobei die Steuersysteme keineswegs zwingend
identisch sein müssen.
NUR: In dem Land,
in dem eine Person resident ist, muss sie das gesamte Weltvermögen
anmelden und (unter anteiliger Anrechnung der bereits in dem anderen
Land gezahlten Steuer) versteuern.
Dies wird vielfach bei dem "run" auf die spanische Residencia übersehen.
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