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Die "Residencia" und das
Doppelbesteuerungs-Abkommen u.a. mit Deutschland

Verfasser:
Karin-Sybille Rosenfeld mit Unterstützung von
Wolfgang Prigge-Bader/Steuerkanzlei Wilder-Jungblut/Hamburg

Januar 2010
Nach dem Kauf einer Immobilie stellt sich für Immobilienbesitzer anscheinend in der letzten Zeit öfter die Frage, ob man nun nicht-resident bleiben oder resident werden soll.
Die Vorzüge einer "Residencia" werden in Vergünstigungen z.B. bei inter-spanischen Flügen, bei  einem etwas vergünstigten Tarif bei der Wasserrechnung oder bei dem  Wegfall der sog. "Retension" (Einbehaltung - in diesem Fall á-Kontozahlung) beim Immobilienverkauf zugunsten der Finanzbehörde gesehen.

Jedoch bedeutet die Residencia nicht nur Vorteile sondern auch Verpflichtungen. Wobei hier auch lokale und überregionale Definitionsunterschiede bestehen.

Zur besseren Unterscheidung und vereinfacht ausgedrückt: Auch Nicht-Residente brauchen eine spanische Identifikationsnummer (N.I.E.), wenn sie z.B. eine Immobilie oder ein Auto kaufen oder hier ein Konto unterhalten. Beim Immobilienkauf - und zur Zahlung der daraus resultierenden Steuern - werden sie mit dieser Nummer auch bei den Finanzbehörden angemeldet.  Sie sind damit aber nicht automatisch resident.

Resident ist  man in der Regel dort, wo man seinen ständigen (mehr als 183 Tage im Jahr) Wohnsitz und somit seinen Lebensmittelpunkt  hat. Falls nicht bestimmt werden kann, in welchem Staat die Person den Lebensmittelpunkt hat, gilt sie als in dem Staat ansässig (resident), in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und/oder dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Seit 1966 besteht zwischen Deutschland und Spanien ein Doppelbesteuerungs-Abkommen, das seit 1968 in Kraft ist. Der Anwendungsbereich erfasst Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind und Beziehungen zu beiden Vertragsstaaten aufweisen. "Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für Steuern und Einkommen und von Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten....erhoben werden" (Art.2, Abs.1).

Steuern, die in einem der Vertragsstaaten fällig und gezahlt worden sind, werden von dem anderen Vertragsstaat in der entsprechenden Höhe angerechnet. Wobei die Steuersysteme keineswegs zwingend identisch sein müssen.

NUR: In dem Land, in dem eine Person resident ist, muss sie das gesamte Weltvermögen anmelden und (unter anteiliger Anrechnung der bereits in dem anderen Land gezahlten Steuer) versteuern.

Dies wird vielfach bei dem "run" auf die spanische Residencia übersehen.


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