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·  Neues im spanischen Register - und Grundbuchwesen (1. Teil ) ·

Von Rechtsanwalt Stefan Meyer, Madrid (Februar 2002)
Partner der international wirtschaftsrechtlichen Kanzlei
Monereo, Meyer & Marinel-lo Abogados/Rechtsanwälte Madrid  und Generalsekretär der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung



Durch das spanische Haushaltsbegleitgesetz 24/2001, veröffentlicht im spanischen Staatsanzeiger vom 31. Dezember 2001 (1), wurden - mit Wirkung zum 1. Januar 2002 - verschiedene Regelungen, die für das spanische Grundbuchwesen von erheblicher Bedeutung sind, neu eingeführt bzw. geändert. Betroffen von den Neuregelungen sind neben den "registradores" (Grundbuchrichter) auch die spanischen Notare. Hervorzuheben sind vor allem, die vielfältigen Möglichkeiten, die es erlauben wesentliche ggü. dem Eigentumsregister (2) vorzunehmende Rechtsakte (Anforderung von Auszügen, Rangsicherung, etc.) nun auch telematisch, sprich vía "e-mail" vorznehmen. Darüberhinaus sind erhebliche Erleichterungen bei der Abfassung notarieller Übertragungsurkunden und bei der Löschung von "Altlasten" aus dem Eigentumsregister geschaffen worden.

I. Notare - kürzere Urkunden

Ab sofort werden die Urkunden spanischer Notare weniger Seiten umfassen! Durch Artikel 98 des letzten Haushaltsbegleitgesetzes räumt der Gesetzgeber spanischen Notaren nun die Möglichkeit ein, abschliessend über das Ausreichen bzw. die Brauchbarkeit einer Vollmachtsurkunde für das konkret vorzunehmende Geschäft eigenständig zu befinden. Bislang gab es eine Art Doppelprüfung: Zunächst prüfte der Notar die Vollmachten und übertrug - sofern er die erteilten Befugnisse im Einzelfall als ausreichend bewertet hatte - in mühsamer Kleinarbeit wörtlich die entsprechenden Befugnisse in die notarielle Urkunde. Sodann überprüfte der Grundbuchrichter die Befugnisse ein weiteres Mal und trug die Urkunde nur dann in das Eigentumsregister ein, wenn auch er diese zuvor als ausreichend qualifizierte hatte.

Dies ist nun anders: Allein die Prüfung durch den Notar ist - ab sofort - ausreichend. Dieser bezeichnet in der Urkunde nur noch ausdrücklich die Referenz der Originalvollmacht und bestätigt unter eigener Verantwortung, dass die erteilten Befugnisse ausreichend sind. Die entsprechenden Vollmachtsurkunden sind nur dann aufzunehmen wenn es entweder das Gesetz vorschreibt oder es der Notar für erforderlich hält.
Diese Neuregelung ist zu begrüssen. Sowohl bei den spanischen Notaren als auch bei den spanischen Grundbuchrichtern handelt es sich um Volljuristen, deren Erklärungen öffentlichen Glauben ("fe pública") verleihen dürfen. Wenn hierdurch die in der Vergangenheit ohnehin viel zu langen Urkunden spanischer Notare sowie die Prüfzeiten der spanischen Grundbuchrichter etwas kürzer werden, hat der Gesetzgeber allein in diesem Punkt zweifelsohne den gewünschten Erfolg mittels der vorliegenden Teilreform herbeigeführt.

II. Grundbuchrichter - schärfere Fristen

Während der Gesetzgeber den spanischen Notaren mehr Flexibilität einräumt werden den Grundbuchrichtern neue Fristen gesetzt. Alle ihnen vorgelegten notariellen Urkunden sind ab 1. Januar 2002 innerhalb einer Frist von 15 Tagen zu bewerten und eine Entscheidung über deren Eintragung zu treffen. Kommt der Grundbuchrichter dieser Frist nicht nach, hat der Antragsteller das Recht dem Grundbuchrichter eine Nachfrist von weiteren 3 Tagen zu setzen. Kommt er auch dieser Frist nicht nach, reduzieren sich seine Honorare für die Eintragung automatisch um 30 %. 

Dieser Vorstoß des Gesetzgebers wird durch die Neufassung des Artikels 18 des spanischen Hypothekengesetzes umgesetzt. Wenn man bedenkt, dass spanische Grundbuchrichter, ebenso wie die spanischen Notare, als Freiberufler arbeiten und Honorare ("aranceles") für ihre offizielle Bewertungstätigkeit beziehen, kommt man zu dem Schluss, dass der spanische Gesetzgeber ein in der Praxis sicherlich wirksames Werkzeug geschaffen hat, denn auch dem Grundbuchrichter wird es keine Freude machen, auf einen Teil seiner Honorare verzichten zu müssen, etwa weil das unter seiner unternehmerischen Organisation funktionierende Amt nicht innerhalb der nun vorgegebenen gesetzlichen Zeitschiene arbeitet. Unbeschadet dessen greift daneben natürlich auch das im spanischen Hypothekengesetz vorgesehene Sanktionssystem, das ebenfalls im Zuge der Reform verschärft worden ist
(3).

Fortsetzung folgt!!


Erläuterungen:
(1) Boletín Oficial del Estado nº 313 vom 31. Dezember 2001, S. 50597 ff.
(2) Vglb. mit dem deutschen Grundbuch. Die "registradores" (Grundbuchrichter) sind allerdings selbstständig und beziehen Gebühren "aranceles". Vgl. zur Bedeutung und Funktion des spanischen Eigentumsregisters ausführlich Meyer, ZfIR 2000, S. 432 f. sowie Gantzer, Spanisches Immobilienrecht, 8. Auflage 1999, S. 40 ff.
(3) Vollständig neugefasst wird auch Titel XII des Hypothekengesetzes (Sanktionen), der neben den Grundbuchrichtern auch die Handelsregisterrichter betrifft: "De la responsabilidad y del régimen disciplinario de los registradores".

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