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Durch das
spanische Haushaltsbegleitgesetz 24/2001, veröffentlicht im
spanischen Staatsanzeiger vom 31. Dezember 2001
(1),
wurden - mit Wirkung zum 1. Januar 2002 - verschiedene
Regelungen, die für das spanische Grundbuchwesen von
erheblicher Bedeutung sind, neu eingeführt bzw. geändert.
Betroffen von den Neuregelungen sind neben den "registradores"
(Grundbuchrichter) auch die spanischen Notare. Hervorzuheben
sind vor allem, die vielfältigen Möglichkeiten, die es
erlauben wesentliche ggü. dem Eigentumsregister (2)
vorzunehmende
Rechtsakte (Anforderung von Auszügen, Rangsicherung, etc.) nun
auch telematisch, sprich vía "e-mail" vorznehmen.
Darüberhinaus sind erhebliche Erleichterungen bei der Abfassung
notarieller Übertragungsurkunden und bei der Löschung von
"Altlasten" aus dem Eigentumsregister geschaffen
worden.
I.
Notare - kürzere Urkunden
Ab
sofort werden die Urkunden spanischer Notare weniger Seiten
umfassen! Durch Artikel 98 des letzten Haushaltsbegleitgesetzes
räumt der Gesetzgeber spanischen Notaren nun die Möglichkeit
ein, abschliessend über das Ausreichen bzw. die Brauchbarkeit
einer Vollmachtsurkunde für das konkret vorzunehmende Geschäft
eigenständig zu befinden. Bislang gab es eine Art
Doppelprüfung: Zunächst prüfte der Notar die Vollmachten und
übertrug - sofern er die erteilten Befugnisse im Einzelfall
als ausreichend bewertet hatte - in mühsamer Kleinarbeit
wörtlich die entsprechenden Befugnisse in die notarielle
Urkunde. Sodann überprüfte der Grundbuchrichter die Befugnisse
ein weiteres Mal und trug die Urkunde nur dann in das
Eigentumsregister ein, wenn auch er diese zuvor als ausreichend
qualifizierte hatte.
Dies
ist nun anders: Allein die Prüfung durch den Notar ist - ab
sofort - ausreichend. Dieser bezeichnet in der Urkunde nur noch
ausdrücklich die Referenz der Originalvollmacht und bestätigt
unter eigener Verantwortung, dass die erteilten Befugnisse
ausreichend sind. Die entsprechenden Vollmachtsurkunden sind nur
dann aufzunehmen wenn es entweder das Gesetz vorschreibt oder es
der Notar für erforderlich hält.
Diese Neuregelung ist zu begrüssen. Sowohl bei den spanischen
Notaren als auch bei den spanischen Grundbuchrichtern handelt es
sich um Volljuristen, deren Erklärungen öffentlichen Glauben
("fe pública") verleihen dürfen. Wenn hierdurch die
in der Vergangenheit ohnehin viel zu langen Urkunden spanischer
Notare sowie die Prüfzeiten der spanischen Grundbuchrichter
etwas kürzer werden, hat der Gesetzgeber allein in diesem Punkt
zweifelsohne den gewünschten Erfolg mittels der vorliegenden
Teilreform herbeigeführt.
II.
Grundbuchrichter - schärfere Fristen
Während
der Gesetzgeber den spanischen Notaren mehr Flexibilität
einräumt werden den Grundbuchrichtern neue Fristen gesetzt.
Alle ihnen vorgelegten notariellen Urkunden sind ab 1. Januar
2002 innerhalb einer Frist von 15 Tagen zu bewerten und eine
Entscheidung über deren Eintragung zu treffen. Kommt der
Grundbuchrichter dieser Frist nicht nach, hat der Antragsteller
das Recht dem Grundbuchrichter eine Nachfrist von weiteren 3
Tagen zu setzen. Kommt er auch dieser Frist nicht nach,
reduzieren sich seine Honorare für die Eintragung automatisch
um 30 %.
Dieser Vorstoß des Gesetzgebers wird durch die Neufassung des
Artikels 18 des spanischen Hypothekengesetzes umgesetzt. Wenn
man bedenkt, dass spanische Grundbuchrichter, ebenso wie die
spanischen Notare, als Freiberufler arbeiten und Honorare
("aranceles") für ihre offizielle
Bewertungstätigkeit beziehen, kommt man zu dem Schluss, dass
der spanische Gesetzgeber ein in der Praxis sicherlich wirksames
Werkzeug geschaffen hat, denn auch dem Grundbuchrichter wird es
keine Freude machen, auf einen Teil seiner Honorare verzichten
zu müssen, etwa weil das unter seiner unternehmerischen
Organisation funktionierende Amt nicht innerhalb der nun
vorgegebenen gesetzlichen Zeitschiene arbeitet. Unbeschadet
dessen greift daneben natürlich auch das im spanischen
Hypothekengesetz vorgesehene Sanktionssystem, das ebenfalls im
Zuge der Reform verschärft worden ist (3).
Fortsetzung folgt!!
Erläuterungen:
(1)
Boletín Oficial del Estado nº 313 vom 31. Dezember 2001, S.
50597 ff.
(2) Vglb. mit dem deutschen Grundbuch. Die
"registradores" (Grundbuchrichter) sind allerdings
selbstständig und beziehen Gebühren "aranceles".
Vgl. zur Bedeutung und Funktion des spanischen
Eigentumsregisters ausführlich Meyer, ZfIR 2000, S. 432
f. sowie Gantzer, Spanisches Immobilienrecht, 8. Auflage
1999, S. 40 ff.
(3) Vollständig neugefasst wird auch Titel XII des
Hypothekengesetzes (Sanktionen), der neben den Grundbuchrichtern
auch die Handelsregisterrichter betrifft: "De la
responsabilidad y del régimen disciplinario de los
registradores".
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