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III. Löschung
von Hypotheken allein durch den Eigentümer
Eine weitere, in der Bankenpraxis allerdings nicht
ungefährliche Alternative, wird durch die Neufassung des
Artikels 82 des spanischen Hypothekengesetzes geschaffen. Der
Eigentümer eines belasteten Grundstücks bekommt dadurch die
Möglichkeit - alleine und ohne Mitwirkung der Bank bzw. des
Begünstigten - die Löschung bestimmter Lasten zu
beantragen. Ausdrücklich genannt vom Gesetzgeber werden
auflösende Bedingungen ("condiciones resolutorias") (1),
die die Zahlung des Restkaufpreises absichern sollen und
Hypotheken (2),
die zur Absicherung, gleich welcher Forderungen, eingetragen
worden sind.
In der Vergangenheit waren Löschungen von Belastungen aller Art
nur dann möglich, wenn entweder eine notarielle
Löschungsurkunde, in der der durch die Eintragung
Begünstigte ausdrücklich das eingetragene Recht aufgab oder
ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, dass zur Abgabe der
Löschungsbewilligung verurteilte, vorgelegt wurden (3).
Seit 1. Januar 2002 existiert daneben nun ein Antragsrecht
des Grundstückseigentümers, der die Löschung der auf seinem
Grundstück eingetragenen Hypothek oder auflösenden Bedingung
beantragen kann, sobald die in der Zivilgesetzgebung für
derartige Garantien vorgesehenen Verjährungsfristen
abgelaufen sind. Ausschlaggebend für den Beginn der
Verjährungsfrist ist das in der notariellen Urkunde vorgesehene
Datum der Erfüllung der abgesicherten Verpflichtung. Eine
weitere Voraussetzung der Löschung und damit Sicherheit für
den Gläubiger ist, dass aus dem Eigentumsregister nicht
"innerhalb des folgenden Jahres" hervorgeht, dass die
Hypothekenvollstreckung eingeleitet wurde, eine Umschuldung
vorgenommen bzw. die Verjährung unterbrochen wurde. Obwohl von
dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ausgehend grds. zu vermuten
ist, dass es sich um eine Art "Besenvorschrift"
handelt und daher die Jahresfrist mit Beendigung der
Verjährungsfrist beginnt, drängen sich wegen der leider etwas
unklaren Formulierung des Gesetzgebers (4)
dennoch Zweifel auf, die die Annahme, dass die Jahresfrist
möglicherweise bereits ab Fälligkeit der gesicherten
Hauptforderung läuft, zumindest vom Wortlaut her nicht ganz
ausschliessen. Die Verjährungsfrist für die
Hypothekenvollstreckungsklage beträgt laut Artikel 1964 des
spanischen Código Civil 20 Jahre.
IV.
Anträge an das Eigentumsregister und Bearbeitung derselben per
e-mail (5)
In
der Vergangenheit erfolgte der gesamte Urkundenverkehr mit dem
spanischen Eigentumsregister im Wege des Systems der
persönlichen Urkundenvorlage. Das spanische
Eigentumsregister wurde schon immer praktisch wie ein
öffentliches Register geführt. Obwohl jeder, der Einsicht
nehmen wollte, grds. ein berechtigtes Interesse nachzuweisen
hatte (6),
legte man diesen Grundsatz schon in der Vergangenheit nicht so
streng aus. Dieses Recht auf Einsicht wird nun ausdrücklich
noch weiter gefasst. Ein berechtigtes Interesse wird immer dann
vermutet, wenn die Anfrage seitens einer Behörde oder eines
Beamten, der sich im Dienst befindet, erfolgt. Obwohl das Gesetz
insoweit zwar keinen ausdrücklichen Hinweis enthält, kann in
der Praxis davon ausgegangen werden, dass in der ganz
überwiegenden Zahl von Fällen auch Anfragen von spanischen
Anwälten, ohne die Erbringung eines Nachweises des berechtigten
Interesses, bedient werden.
Jede
Urkunde, die beim Eigentumsregister eingeht, wird zunächst in
dem sog. "Libro Diario" (Tagebuch) unter
exakter Angabe des Eingangsdatum und der Uhrzeit erfaßt ("asiento").
Art. 248 des spanischen Hypothekengesetzes wurde durch das
Haushaltsbegleitgesetz nun dahingehend neugefasst, dass die
Erfassung im Tagebuch immer dann stattfindet, wenn die Vorlage
der Urkunde entweder persönlich, per Post, per Telefax oder
elektronischem Wege (also vía e-mail) vorgenommen wurde. Die
Regelung im einzelnen sind allerdings einer gesetzlichen
Verordnung vorbehalten, die demnächst ergehen sollte. Bei per
Post eingehenden Urkunden galt schon immer als Eingangszeitpunkt
der Moment der Postöffnung im Eigentumsregister (7),
was eine gewisse Unsicherheit in sich birgt.
Sowohl
einfache Registerauskünfte ("nota simple") als
auch beglaubigte Bestätigungen dürfen ab 1. Januar 2002 per
Telefax bzw. vía e-mail angefordert werden; entsprechende
Anträge sind zu bearbeiten (8).
Die Einzelheiten bleiben allerdings wiederum der noch zu
erarbeitenden gesetzlichen Verordnung vorbehalten.
V.
Ausblick
Das Königreich Spanien beweist mit der vorliegenden Neuregelung
wieder einmal, trotz aller Rückständigkeit in anderen
Bereichen (etwa im traditionellen Postbetrieb, öffentliche
Verwaltung, etc.) seine Vorreiterstellung in Europa in
Bezug auf eine möglichst flächendeckende und umgehende
Einführung der modernen Telekomunikationsmöglichkeiten.
Abzuwarten bleibt insoweit allerdings noch der Erlass der
ausführenden Gesetzesverordnung, die ein hoffentlich
brauchbares Verfahren schaffen wird. Sofort anwendbar und
bedingungslos zu begrüssen sind die neuen Bearbeitungsfristen
für Grundbuchrichter und die Erleichterungen für Notare. Wer
aus der spanischen Beurkundungspraxis die Probleme, die sich in
der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Wiedergabe von
Vollmachten ergeben haben, kennt, weiss derartige
Reformanstrengungen zu schätzen.
Erläuterungen:
(1)Vgl.
zu dieser eintragbaren Garantie/Last vor allem Rodriguez-García,
La condición resolutoria, medio de garantía en las ventas
inmobiliarias a plazo, Dykinson - Madrid 1997. (2) Allgemein
zum spanischen Hypothekenrecht siehe Meyer, ZfIR 2000, S.
431-436 sowie Lauer/Houis, ZfIR-Report 2000, S. 661-666
(3) Art. 82 des spanischen Hypothekengesetzes; siehe auch Meyer
aaO, S. 432 (4)Originalwortlaut: Boletín Oficial del Estado
nº 313 vom 31. Dezember 2001, 27. Zusatzvorschrift, S. 50614.
(5) Zu den technischen Abläufen siehe die Zeitschrift der
spanischen Grundbuchrichter: "Registradores de España",
Heft 7 Juli-September 2001, S. 10 ff. (6) Art. 221 des
spanischen Hypothekengesetzes. (7)Art. 418 Nr. 3 der spanischen
Hypothekenverordnung. (8) Einfügung der Nummern 9-11 des Art.
222 und Neufassung der Art. 227 des spanischen
Hypothekengesetzes
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