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·  Neues im spanischen Register - und Grundbuchwesen (2. Teil ) ·

Von Rechtsanwalt Stefan Meyer, Madrid (Februar 2002)
Partner der international wirtschaftsrechtlichen Kanzlei
Monereo, Meyer & Marinel-lo Abogados/Rechtsanwälte Madrid  und Generalsekretär der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung



III. Löschung von Hypotheken allein durch den Eigentümer

Eine weitere, in der Bankenpraxis allerdings nicht ungefährliche Alternative, wird durch die Neufassung des Artikels 82 des spanischen Hypothekengesetzes geschaffen. Der Eigentümer eines belasteten Grundstücks bekommt dadurch die Möglichkeit - alleine und ohne Mitwirkung der Bank bzw. des Begünstigten - die Löschung bestimmter Lasten zu beantragen. Ausdrücklich genannt vom Gesetzgeber werden auflösende Bedingungen ("condiciones resolutorias")
(1), die die Zahlung des Restkaufpreises absichern sollen und Hypotheken (2), die zur Absicherung, gleich welcher Forderungen, eingetragen worden sind.

In der Vergangenheit waren Löschungen von Belastungen aller Art nur dann möglich, wenn entweder eine notarielle Löschungsurkunde, in der der durch die Eintragung Begünstigte ausdrücklich das eingetragene Recht aufgab oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, dass zur Abgabe der Löschungsbewilligung verurteilte, vorgelegt wurden
(3)
Seit 1. Januar 2002 existiert daneben nun ein Antragsrecht des Grundstückseigentümers, der die Löschung der auf seinem Grundstück eingetragenen Hypothek oder auflösenden Bedingung beantragen kann, sobald die in der Zivilgesetzgebung für derartige Garantien vorgesehenen Verjährungsfristen abgelaufen sind. Ausschlaggebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist das in der notariellen Urkunde vorgesehene Datum der Erfüllung der abgesicherten Verpflichtung. Eine weitere Voraussetzung der Löschung und damit Sicherheit für den Gläubiger ist, dass aus dem Eigentumsregister nicht "innerhalb des folgenden Jahres" hervorgeht, dass die Hypothekenvollstreckung eingeleitet wurde, eine Umschuldung vorgenommen bzw. die Verjährung unterbrochen wurde. Obwohl von dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ausgehend grds. zu vermuten ist, dass es sich um eine Art "Besenvorschrift" handelt und daher die Jahresfrist mit Beendigung der Verjährungsfrist beginnt, drängen sich wegen der leider etwas unklaren Formulierung des Gesetzgebers
(4) dennoch Zweifel auf, die die Annahme, dass die Jahresfrist möglicherweise bereits ab Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung läuft, zumindest vom Wortlaut her nicht ganz ausschliessen. Die Verjährungsfrist für die Hypothekenvollstreckungsklage beträgt laut Artikel 1964 des spanischen Código Civil 20 Jahre.

IV. Anträge an das Eigentumsregister und Bearbeitung derselben per e-mail (5)

In der Vergangenheit erfolgte der gesamte Urkundenverkehr mit dem spanischen Eigentumsregister im Wege des Systems der persönlichen Urkundenvorlage. Das spanische Eigentumsregister wurde schon immer praktisch wie ein öffentliches Register geführt. Obwohl jeder, der Einsicht nehmen wollte, grds. ein berechtigtes Interesse nachzuweisen hatte (6), legte man diesen Grundsatz schon in der Vergangenheit nicht so streng aus. Dieses Recht auf Einsicht wird nun ausdrücklich noch weiter gefasst. Ein berechtigtes Interesse wird immer dann vermutet, wenn die Anfrage seitens einer Behörde oder eines Beamten, der sich im Dienst befindet, erfolgt. Obwohl das Gesetz insoweit zwar keinen ausdrücklichen Hinweis enthält, kann in der Praxis davon ausgegangen werden, dass in der ganz überwiegenden Zahl von Fällen auch Anfragen von spanischen Anwälten, ohne die Erbringung eines Nachweises des berechtigten Interesses, bedient werden.

Jede Urkunde, die beim Eigentumsregister eingeht, wird zunächst in dem sog. "Libro Diario" (Tagebuch) unter exakter Angabe des Eingangsdatum und der Uhrzeit erfaßt ("asiento"). Art. 248 des spanischen Hypothekengesetzes wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz nun dahingehend neugefasst, dass die Erfassung im Tagebuch immer dann stattfindet, wenn die Vorlage der Urkunde entweder persönlich, per Post, per Telefax oder elektronischem Wege (also vía e-mail) vorgenommen wurde. Die Regelung im einzelnen sind allerdings einer gesetzlichen Verordnung vorbehalten, die demnächst ergehen sollte. Bei per Post eingehenden Urkunden galt schon immer als Eingangszeitpunkt der Moment der Postöffnung im Eigentumsregister (7), was eine gewisse Unsicherheit in sich birgt.

Sowohl einfache Registerauskünfte ("nota simple") als auch beglaubigte Bestätigungen dürfen ab 1. Januar 2002 per Telefax bzw. vía e-mail angefordert werden; entsprechende Anträge sind zu bearbeiten (8). Die Einzelheiten bleiben allerdings wiederum der noch zu erarbeitenden gesetzlichen Verordnung vorbehalten.

V. Ausblick

Das Königreich Spanien beweist mit der vorliegenden Neuregelung wieder einmal, trotz aller Rückständigkeit in anderen Bereichen (etwa im traditionellen Postbetrieb, öffentliche Verwaltung, etc.) seine Vorreiterstellung in Europa in Bezug auf eine möglichst flächendeckende und umgehende Einführung der modernen Telekomunikationsmöglichkeiten. Abzuwarten bleibt insoweit allerdings noch der Erlass der ausführenden Gesetzesverordnung, die ein hoffentlich brauchbares Verfahren schaffen wird. Sofort anwendbar und bedingungslos zu begrüssen sind die neuen Bearbeitungsfristen für Grundbuchrichter und die Erleichterungen für Notare. Wer aus der spanischen Beurkundungspraxis die Probleme, die sich in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Wiedergabe von Vollmachten ergeben haben, kennt, weiss derartige Reformanstrengungen zu schätzen.


Erläuterungen:
(1)Vgl. zu dieser eintragbaren Garantie/Last vor allem Rodriguez-García, La condición resolutoria, medio de garantía en las ventas inmobiliarias a plazo, Dykinson - Madrid 1997. (2) Allgemein zum spanischen Hypothekenrecht siehe Meyer, ZfIR 2000, S. 431-436 sowie Lauer/Houis, ZfIR-Report 2000, S. 661-666 (3) Art. 82 des spanischen Hypothekengesetzes; siehe auch Meyer aaO, S. 432 (4)Originalwortlaut: Boletín Oficial del Estado nº 313 vom 31. Dezember 2001, 27. Zusatzvorschrift, S. 50614. (5) Zu den technischen Abläufen siehe die Zeitschrift der spanischen Grundbuchrichter: "Registradores de España", Heft 7 Juli-September 2001, S. 10 ff. (6) Art. 221 des spanischen Hypothekengesetzes. (7)Art. 418 Nr. 3 der spanischen Hypothekenverordnung. (8) Einfügung der Nummern 9-11 des Art. 222 und Neufassung der Art. 227 des spanischen Hypothekengesetzes

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