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Nach
den Ergebnissen der ersten an der Praxis orientierten und diese
vergleichenden Untersuchung bezüglich der Dauer und Kosten von
Unternehmensgründungen in der Europäischen Union befindet sich
Spanien unter den ersten der Liste; Spanien ist eines der
Länder, in denen Unternehmensgründungen am schnellsten und
billigsten durchgeführt werden können.
Die Ende Mai 2003 vorgelegte Untersuchung,
welche im Auftrag der Europäischen Union durchgeführt wurde
und an diese übergeben wird, berücksichtigt dabei weder die in
den jeweiligen Gesetzgebungen vorgesehenen Fristen noch die
hierzu von den jeweiligen Regierungen übermittelten Angaben,
vielmehr wurde vor allem die in der Realität vom
Unternehmensgründer vor den einzelnen Behörden vorzunehmenden
Verfahrensschritte und die hierzu benötigte Verfahrensdauer
geprüft.
Diese Prüfung ergab, dass Spanien eines der Länder ist, in
denen eine Unternehmensgründung am einfachsten, schnellsten und
billigsten durchgeführt werden kann. Dabei ist unerheblich, ob
es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine
Aktiengesellschaft handelt. In der Untersuchung wurde auch noch
nicht die in Spanien gemäss der kürzlich in Kraft getretenen
Gesetzesreform mögliche Gründung der Neuen Gesellschaft
berücksichtigt, welche die notwendigen Verfahrensschritte bei
der Unternehmensgründung noch vereinfachen wird. Als Beispiel
ergibt ein Vergleich, dass eine Gesellschaft in Spanien schon
nach zwei Wochen ihre Aktivitäten aufnehmen kann, während
diese Frist im europäischem Schnitt bei 4,8 Wochen liegt und
sich in Ländern wie Deutschland, Portugal, Grossbritannien und
Schweden zwischen vier und sechs Wochen bewegt.
Hinsichtlich der erforderlichen Gründungskosten,
einschliesslich Handelsregister-, Notarkosten und anfallenden
Steuern, liegen diese im europäischen Durchschnitt bei 1.700
Euro. In Spanien wie auch in Dänemark, Frankreich,
Grossbritannien und Schweden übersteigen die Mindestkosten
einen Betrag von 400 Euro nicht. Demgegenüber bewegen sich
andere Länder wie Italien und die Niederlande am oberen Rand
der Skala, wobei Kosten von je 7.000 und 3.300 Euro anfallen.
Ein weiterer untersuchter Aspekt sind die Gründungskosten unter
Einschluss von anwaltlicher und steuerlicher Beratung, welche in
Spanien bei ungefähr 1.500 Euro gegenüber einem europäischen
Durchschnitt von 5.120 Euro liegen.
Gesetz zur Einführung der Neuen Gesellschaft tritt in Kraft
Veröffentlichung Datum :
6-6-2003
Seit dem 2. Juni 2003 ist die Gründung der
Neuen Gesellschaft (Sociedad Limitada Nueva Empresa- SLNE)
möglich, gemäss dem Gesetz 7/2003, vom 1. April, welches am 2.
April 2003 im staatlichen Amtsblatt veröffentlicht wurde.
Dieses Gesetz macht eine Gesellschaftsgründung in nur 48
Stunden möglich, wobei eine vereinfachte Gesellschaftsform
genutzt wird, und soll so den gegründeten Unternehmen für die
ersten Jahre des Bestehens den Eintritt in den Markt
erleichtern.
Das Gesetz sieht ein schnelleres Verfahren der
Unternehmensgründung vor und ermöglicht so bis zu fünf
natürlichen Personen auf einfache und schnelle Art, eine
Gesellschaft in Anlehnung an das System der GmbH zu gründen.
Die neue Gesellschaft zeichnet sich durch vereinfachte
Verfahrensregelungen und einfach strukturierte Organe aus, wobei
einer oder mehrere Verwalter vorgesehen sind, welche
Gesellschafter sein müssen. Das Gesellschaftskapital beträgt
zwischen 3.012 und 120.202 Euros.
Um die Gesellschaftsgründungen zu erleichtern, wurde per
Ministerialerlass JUS/1445/2003, vom 4. Juni, eine
Standardsatzung veröffentlicht. Wenn die
Gründungsgesellschafter sich für diese Satzung entscheiden,
ist der Notar zur Erstellung der Gründungsurkunde innerhalb von
24 Stunden verpflichtet. Sobald die Urkunde fertig ist, schickt
der Notar diese an das Handelsregister, welches in einer
weiteren Frist von 24 Stunden die Eintragung vornehmen muss.
Hervorzuheben ist des weiteren die Möglichkeit, alle
Verfahrensschritte per Internet vorzunehmen, wobei ein einziges
Dokument erstellt wird (Documento Único Electrónico - DUE),
in welchem alle Informationen bezüglich der Gesellschaft
aufgenommen werden und welches an das Handelsregister, an das
Finanzamt und an die Sozialversicherung versandt wird. Es werden
Beratungsstellen eingerichtet (Puntos de Asesoramiento,
Inicio y Tramitación - PAIT), welche als ein einheitlicher
Schalter (Ventanilla Única) alle vor der
Urkundserteilung notwendigen Verfahrensschritte koordinieren.
Nach dem Reformentwurf kann allein vor diesen Beratungsstellen (Ventanilla
Única), welche durch die Handelskammern und die zentralen,
lokalen und autonomen Verwaltungen bis jetzt in 12 Autonomien
eröffnet wurden, die neue Gesellschaftsform gegründet werden.
Dabei werden alle notwendigen Formulare in einem Dokument
zusammengefasst, welches per Internet ausgefüllt wird. Die
Beratungsstellen von Madrid, Getafe, Valencia, Cartagena und
Murcia waren Vorreiter, da sie die Gesellschaftsgründungen per
Internet während der vergangenen zwei Wochen schon
durchgeführt haben, wobei seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
am 2. Juni 2003 die Gründung von 108 Gesellschaften in der
neuen Form eingeleitet werden konnte, grösstenteils auf den
Kanarischen Inseln, in Murcia und Valencia.
Per Ministerialerlass ECO/1371/2003, vom 30. Mai 2003 wurde das
Verfahren zur Erteilung der Firma (código ID-CIRCE) der
neuen Gesellschaft geregelt sowie deren Beantragung für den
Fall, dass die Gründung nicht per Internet vorgenommen werden
soll. Für diesen zweiten Fall, d.h. wenn die Gesellschafter die
Gründung in der herkömmlichen Form durchführen möchten,
müssen diese die Firma per Internet unter www.circe.es
oder vor den Beratungsstellen beantragen und sodann alle
Verfahrensschritte selbst vornehmen und die Angaben zur
Gesellschaft mitteilen.
Die Gesellschaftsfirma besteht aus einem Vornamen und einem oder
zwei Nachnamen, an welche ein Nummern- und Buchstabencode
angefügt wird, welcher die Gesellschaft eindeutig
identifiziert. Eine Probe auf der angegebenen Webseite zeigt,
dass beim Eingeben der Nummer der Aufenthaltsgenehmigung (NIE)
des Gesellschafters diese vom System nicht akzeptiert wird,
woraufhin man uns auf telefonische Nachfrage mitteilte, dass
dieser technische Fehler in Kürze behoben werde.
Nicht zuletzt sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, steuerliche
Verpflichtungen für zwei Jahre zu stunden. Gleichzeitig sind
leider die entsprechenden Steuererklärungen nicht vereinfacht
worden, ebensowenig wie die notwendigen Anmeldungen vor der
Sozialversicherung. Unabhängig hiervon ist jedoch aufgrund der
vereinfachten Buchführungsvorschriften sowie der Regeln der
Einberufung der Gesellschaftsorgane eine Vereinfachung der
täglichen Aktivitäten der Neuen Gesellschaft zu erwarten.
Mehr Information: nvietz@mmmm.es
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