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·  Unternehmensgründung in Spanien ·
Veröffentlichung Datum :
13-6-2003

Monereo, Meyer & Marinel-lo Abogados/Rechtsanwälte Madrid  


Nach den Ergebnissen der ersten an der Praxis orientierten und diese vergleichenden Untersuchung bezüglich der Dauer und Kosten von Unternehmensgründungen in der Europäischen Union befindet sich Spanien unter den ersten der Liste; Spanien ist eines der Länder, in denen Unternehmensgründungen am schnellsten und billigsten durchgeführt werden können.

Die Ende Mai 2003 vorgelegte Untersuchung, welche im Auftrag der Europäischen Union durchgeführt wurde und an diese übergeben wird, berücksichtigt dabei weder die in den jeweiligen Gesetzgebungen vorgesehenen Fristen noch die hierzu von den jeweiligen Regierungen übermittelten Angaben, vielmehr wurde vor allem die in der Realität vom Unternehmensgründer vor den einzelnen Behörden vorzunehmenden Verfahrensschritte und die hierzu benötigte Verfahrensdauer geprüft.

Diese Prüfung ergab, dass Spanien eines der Länder ist, in denen eine Unternehmensgründung am einfachsten, schnellsten und billigsten durchgeführt werden kann. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft handelt. In der Untersuchung wurde auch noch nicht die in Spanien gemäss der kürzlich in Kraft getretenen Gesetzesreform mögliche Gründung der Neuen Gesellschaft berücksichtigt, welche die notwendigen Verfahrensschritte bei der Unternehmensgründung noch vereinfachen wird. Als Beispiel ergibt ein Vergleich, dass eine Gesellschaft in Spanien schon nach zwei Wochen ihre Aktivitäten aufnehmen kann, während diese Frist im europäischem Schnitt bei 4,8 Wochen liegt und sich in Ländern wie Deutschland, Portugal, Grossbritannien und Schweden zwischen vier und sechs Wochen bewegt.

Hinsichtlich der erforderlichen Gründungskosten, einschliesslich Handelsregister-, Notarkosten und anfallenden Steuern, liegen diese im europäischen Durchschnitt bei 1.700 Euro. In Spanien wie auch in Dänemark, Frankreich, Grossbritannien und Schweden übersteigen die Mindestkosten einen Betrag von 400 Euro nicht. Demgegenüber bewegen sich andere Länder wie Italien und die Niederlande am oberen Rand der Skala, wobei Kosten von je 7.000 und 3.300 Euro anfallen. Ein weiterer untersuchter Aspekt sind die Gründungskosten unter Einschluss von anwaltlicher und steuerlicher Beratung, welche in Spanien bei ungefähr 1.500 Euro gegenüber einem europäischen Durchschnitt von 5.120 Euro liegen.


Gesetz zur Einführung der Neuen Gesellschaft tritt in Kraft

Veröffentlichung Datum :
6-6-2003

Seit dem 2. Juni 2003 ist die Gründung der Neuen Gesellschaft (Sociedad Limitada Nueva Empresa- SLNE) möglich, gemäss dem Gesetz 7/2003, vom 1. April, welches am 2. April 2003 im staatlichen Amtsblatt veröffentlicht wurde. Dieses Gesetz macht eine Gesellschaftsgründung in nur 48 Stunden möglich, wobei eine vereinfachte Gesellschaftsform genutzt wird, und soll so den gegründeten Unternehmen für die ersten Jahre des Bestehens den Eintritt in den Markt erleichtern.

Das Gesetz sieht ein schnelleres Verfahren der Unternehmensgründung vor und ermöglicht so bis zu fünf natürlichen Personen auf einfache und schnelle Art, eine Gesellschaft in Anlehnung an das System der GmbH zu gründen. Die neue Gesellschaft zeichnet sich durch vereinfachte Verfahrensregelungen und einfach strukturierte Organe aus, wobei einer oder mehrere Verwalter vorgesehen sind, welche Gesellschafter sein müssen. Das Gesellschaftskapital beträgt zwischen 3.012 und 120.202 Euros.

Um die Gesellschaftsgründungen zu erleichtern, wurde per Ministerialerlass JUS/1445/2003, vom 4. Juni, eine Standardsatzung veröffentlicht. Wenn die Gründungsgesellschafter sich für diese Satzung entscheiden, ist der Notar zur Erstellung der Gründungsurkunde innerhalb von 24 Stunden verpflichtet. Sobald die Urkunde fertig ist, schickt der Notar diese an das Handelsregister, welches in einer weiteren Frist von 24 Stunden die Eintragung vornehmen muss.

Hervorzuheben ist des weiteren die Möglichkeit, alle Verfahrensschritte per Internet vorzunehmen, wobei ein einziges Dokument erstellt wird (Documento Único Electrónico - DUE), in welchem alle Informationen bezüglich der Gesellschaft aufgenommen werden und welches an das Handelsregister, an das Finanzamt und an die Sozialversicherung versandt wird. Es werden Beratungsstellen eingerichtet (Puntos de Asesoramiento, Inicio y Tramitación - PAIT), welche als ein einheitlicher Schalter (Ventanilla Única) alle vor der Urkundserteilung notwendigen Verfahrensschritte koordinieren.

Nach dem Reformentwurf kann allein vor diesen Beratungsstellen (Ventanilla Única), welche durch die Handelskammern und die zentralen, lokalen und autonomen Verwaltungen bis jetzt in 12 Autonomien eröffnet wurden, die neue Gesellschaftsform gegründet werden. Dabei werden alle notwendigen Formulare in einem Dokument zusammengefasst, welches per Internet ausgefüllt wird. Die Beratungsstellen von Madrid, Getafe, Valencia, Cartagena und Murcia waren Vorreiter, da sie die Gesellschaftsgründungen per Internet während der vergangenen zwei Wochen schon durchgeführt haben, wobei seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 2. Juni 2003 die Gründung von 108 Gesellschaften in der neuen Form eingeleitet werden konnte, grösstenteils auf den Kanarischen Inseln, in Murcia und Valencia.

Per Ministerialerlass ECO/1371/2003, vom 30. Mai 2003 wurde das Verfahren zur Erteilung der Firma (código ID-CIRCE) der neuen Gesellschaft geregelt sowie deren Beantragung für den Fall, dass die Gründung nicht per Internet vorgenommen werden soll. Für diesen zweiten Fall, d.h. wenn die Gesellschafter die Gründung in der herkömmlichen Form durchführen möchten, müssen diese die Firma per Internet unter www.circe.es oder vor den Beratungsstellen beantragen und sodann alle Verfahrensschritte selbst vornehmen und die Angaben zur Gesellschaft mitteilen.

Die Gesellschaftsfirma besteht aus einem Vornamen und einem oder zwei Nachnamen, an welche ein Nummern- und Buchstabencode angefügt wird, welcher die Gesellschaft eindeutig identifiziert. Eine Probe auf der angegebenen Webseite zeigt, dass beim Eingeben der Nummer der Aufenthaltsgenehmigung (NIE) des Gesellschafters diese vom System nicht akzeptiert wird, woraufhin man uns auf telefonische Nachfrage mitteilte, dass dieser technische Fehler in Kürze behoben werde.

Nicht zuletzt sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, steuerliche Verpflichtungen für zwei Jahre zu stunden. Gleichzeitig sind leider die entsprechenden Steuererklärungen nicht vereinfacht worden, ebensowenig wie die notwendigen Anmeldungen vor der Sozialversicherung. Unabhängig hiervon ist jedoch aufgrund der vereinfachten Buchführungsvorschriften sowie der Regeln der Einberufung der Gesellschaftsorgane eine Vereinfachung der täglichen Aktivitäten der Neuen Gesellschaft zu erwarten.

Mehr Information: nvietz@mmmm.es

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