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Die
spanische Justiz erlebt zur Zeit einen enormen
Erneuerungsprozeß. Nachdem bereits im Dezember 1.998 eine neue
Verwaltungsgerichtsordnung in Kraft getreten ist, hat das
spanische Parlament im Monat Januar das letzte wichtige
Teilstück der spanischen Justizreform verabschiedet: Die neue
spanische Zivilprozessordnung ("Ley de
Enjuiciamiento Civil"), auch kurz LEC genannt, die am 9.
Januar 2.001 in Kraft treten wird. Gegen den Widerstand
verschiedener regionaler Anwaltskammern konnte letztlich das
schon seit Jahrzehnten geforderte neue Zivilprozess- recht unter
der Justizministerin der konservativen Volkspartei Partido
Popular, Margarita Mariscal de Gante, verabschiedet werden. Nur
allzulange hatten sich die Organe der spanischen Rechtspflege
über die fehlende Prozessökonomie und die Vielzahl der zur
Verfügung stehenden, größtenteils unübersichtlichen Zivil-
prozesse geärgert. Die zur Zeit noch geltende Zivilprozessordnung
stammt aus dem Jahr 1.881, war jedoch in der Vergangenheit immer
wieder Opfer unvollständiger, bruchstückhafter Teilreformen
gewesen.
Im
Rahmen der jetzt verabschiedeten Gesamtreform wurde auch das
spanische Hypothekenvollstreckungsverfahren völlig neu
gefasst, was letztlich auch den deutschen Banken und Sparkassen,
die immer häufiger Hypotheken auf spanischen Grundstücken als
Sicherheit für ihre dem deutschen Recht unterworfenen
Kreditverträge akzeptieren, zugute kommt.
Besondere
Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem außergerichtlichen
Hypothekenvollstreckungsverfahren zu, das ohne gerichtliche
Hilfe allein vor einem spanischen
Notar durchgeführt werden kann. Obwohl der spanische
"Tribunal Supremo" dieses Verfahren kürzlich erst als
nicht verfassungskonform erklärt hatte, hat sich der
Gesetzgeber dennoch entschieden dieses Verfahren unter dem neuen
Titel "venta extrajudicial" (aussergerichtlicher
Verkauf) aufrechtzuerhalten. Ob dieses außergerichtliche
Verfahren allerdings in der Praxis Bedeutung erlangen wird
bleibt fraglich, denn an seiner Seite stellt sich das neue
gerichtliche Vollstreckungs- verfahren als äusserst attraktiv
dar. Julio Pérez Rojas, spanischer Rechtsanwalt in Sevilla
schreibt, dass die Hypothekenvollstreckung auf der Grundlage des
neuen Verfahrens aller Voraussicht nach nicht länger als 90
Tage in Anspruch nehmen wird, was, sollte diese Dauer
tatsächlich in Verfahrenspraxis umgesetzt werden können,
bahnbrechend wäre.
Die
praktisch wichtigste Neuerung ist die Ersetzung der bislang
gesetzlich vorgeschriebenen 3 Versteigerungstermine durch einen
einzigen Termin. Während in der Vergangenheit seitens der
Bieter 20 % des Schätzwertes (dieser wird übrigens im Rahmen
der Hypothekenbestellung im gemeinsamen Einvernehmen zwischen
dem Schuldner und der Bank festgesetzt) vor dem
Versteigerungstermin hinterlegt werden mussten, müssen nach dem
neuen Verfahren 30% eingezahlt werden.
Diese
Änderung soll letztlich ein ernsthafteres Interesse der Bieter,
die in einigen spanischen Gegenden geradezu eine eigene Mafia
bilden, bezeugen. Sollten die Gebote in diesem einzigen Versteige-
rungstermin allerdings nicht wenigstens 70 % des Schätzwertes
erreichen, hat der Gläubiger innerhalb von 10 Tagen die
Möglichkeit ein besseres Angebot eines Dritten vorzulegen.
Schafft er dies nicht, kann sich die die Vollstreckung
betreibende Bank das Grund- stück in Höhe von 70% des
Schätzwertes unter Anrechnung auf ihre hypothekarisch
gesicherte Forderung zuschlagen lassen. Sollte die Bank von
dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen und das letzte
Angebot unterhalb von 50% des Schätzwertes liegen wird eine
mündliche Verhandlung einberufen anlässlich derer der Richter
die Umstände des Einzelfalles (Situation des Schuldners, Gewinn
des Gläubigers, etc.) würdigen soll. Aufgrund der
richterlichen Einschätzung erfolgt dann ggf. der Zuschlag an
den nicht einmal 50% bietenden Dritten. Erteilt das Gericht
diesen Zuschlag dennoch nicht hat der Gläubiger immer noch die
Möglichkeit sich das Grundstück in Höhe von 50% des
Schätzwertes, wahlweise in Höhe seiner Gesamtforderung (einschliesslich
Zinsen und Kosten), zuschlagen zu lassen.
Während
spanische Grundpfandrechte vor einigen Jahren praktisch nicht
als Kreditsicherheit zur Absicherung von Zahlungsansprüchen
deutscher Banken in Betracht kamen, dienen sie diesen heute oft
als zusätzliche, bisweilen auch als einzige Sicherheit. Das im
Januar des nächsten Jahres im Rahmen mit der neuen LEC in Kraft
tretende Hypothekenvollstreckungsverfahren wird diese Tendenz
sicherlich nicht abreissen lassen.
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