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·  Neue Hypothekenvollstreckung in Spanien  ·                 

Von Rechtsanwalt Stefan Meyer, Madrid (Oktober 2000)
Partner der international wirtschaftsrechtlichen Kanzlei
Monereo, Meyer & Marinel-lo Abogados/Rechtsanwälte Madrid und Generalsekretär der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung 


Die spanische Justiz erlebt zur Zeit einen enormen Erneuerungsprozeß. Nachdem bereits im Dezember 1.998 eine neue Verwaltungsgerichtsordnung in Kraft getreten ist, hat das spanische Parlament im Monat Januar das letzte wichtige Teilstück der spanischen Justizreform verabschiedet: Die neue spanische Zivilprozessordnung ("Ley de Enjuiciamiento Civil"), auch kurz LEC genannt, die am 9. Januar 2.001 in Kraft treten wird. Gegen den Widerstand verschiedener regionaler Anwaltskammern konnte letztlich das schon seit Jahrzehnten geforderte neue Zivilprozess- recht unter der Justizministerin der konservativen Volkspartei Partido Popular, Margarita Mariscal de Gante, verabschiedet werden. Nur allzulange hatten sich die Organe der spanischen Rechtspflege über die fehlende Prozessökonomie und die Vielzahl der zur Verfügung stehenden, größtenteils unübersichtlichen Zivil- prozesse geärgert. Die zur Zeit noch geltende Zivilprozessordnung stammt aus dem Jahr 1.881, war jedoch in der Vergangenheit immer wieder Opfer unvollständiger, bruchstückhafter Teilreformen gewesen.

Im Rahmen der jetzt verabschiedeten Gesamtreform wurde auch das spanische Hypothekenvollstreckungsverfahren völlig neu gefasst, was letztlich auch den deutschen Banken und Sparkassen, die immer häufiger Hypotheken auf spanischen Grundstücken als Sicherheit für ihre dem deutschen Recht unterworfenen Kreditverträge akzeptieren, zugute kommt.

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem außergerichtlichen Hypothekenvollstreckungsverfahren zu, das ohne gerichtliche Hilfe allein vor einem spanischen Notar durchgeführt werden kann. Obwohl der spanische "Tribunal Supremo" dieses Verfahren kürzlich erst als nicht verfassungskonform erklärt hatte, hat sich der Gesetzgeber dennoch entschieden dieses Verfahren unter dem neuen Titel "venta extrajudicial" (aussergerichtlicher Verkauf) aufrechtzuerhalten. Ob dieses außergerichtliche Verfahren allerdings in der Praxis Bedeutung erlangen wird bleibt fraglich, denn an seiner Seite stellt sich das neue gerichtliche Vollstreckungs- verfahren als äusserst attraktiv dar. Julio Pérez Rojas, spanischer Rechtsanwalt in Sevilla schreibt, dass die Hypothekenvollstreckung auf der Grundlage des neuen Verfahrens aller Voraussicht nach nicht länger als 90 Tage in Anspruch nehmen wird, was, sollte diese Dauer tatsächlich in Verfahrenspraxis umgesetzt werden können, bahnbrechend wäre.

Die praktisch wichtigste Neuerung ist die Ersetzung der bislang gesetzlich vorgeschriebenen 3 Versteigerungstermine durch einen einzigen Termin. Während in der Vergangenheit seitens der Bieter 20 % des Schätzwertes (dieser wird übrigens im Rahmen der Hypothekenbestellung im gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem Schuldner und der Bank festgesetzt) vor dem Versteigerungstermin hinterlegt werden mussten, müssen nach dem neuen Verfahren 30% eingezahlt werden.

Diese Änderung soll letztlich ein ernsthafteres Interesse der Bieter, die in einigen spanischen Gegenden geradezu eine eigene Mafia bilden, bezeugen. Sollten die Gebote in diesem einzigen Versteige- rungstermin allerdings nicht wenigstens 70 % des Schätzwertes erreichen, hat der Gläubiger innerhalb von 10 Tagen die Möglichkeit ein besseres Angebot eines Dritten vorzulegen. Schafft er dies nicht, kann sich die die Vollstreckung betreibende Bank das Grund- stück in Höhe von 70% des Schätzwertes unter Anrechnung auf ihre hypothekarisch gesicherte Forderung zuschlagen lassen. Sollte die Bank von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen und das letzte Angebot unterhalb von 50% des Schätzwertes liegen wird eine mündliche Verhandlung einberufen anlässlich derer der Richter die Umstände des Einzelfalles (Situation des Schuldners, Gewinn des Gläubigers, etc.) würdigen soll. Aufgrund der richterlichen Einschätzung erfolgt dann ggf. der Zuschlag an den nicht einmal 50% bietenden Dritten. Erteilt das Gericht diesen Zuschlag dennoch nicht hat der Gläubiger immer noch die Möglichkeit sich das Grundstück in Höhe von 50% des Schätzwertes, wahlweise in Höhe seiner Gesamtforderung (einschliesslich Zinsen und Kosten), zuschlagen zu lassen.

Während spanische Grundpfandrechte vor einigen Jahren praktisch nicht als Kreditsicherheit zur Absicherung von Zahlungsansprüchen deutscher Banken in Betracht kamen, dienen sie diesen heute oft als zusätzliche, bisweilen auch als einzige Sicherheit. Das im Januar des nächsten Jahres im Rahmen mit der neuen LEC in Kraft tretende Hypothekenvollstreckungsverfahren wird diese Tendenz sicherlich nicht abreissen lassen.

 

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