Veröffentlichung Datum : 10-9-2004
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat
in einem Urteil vom 9. September 2004 (Rechtssache C-195/02 –
Kommission gegen Königreich Spanien) entschieden, dass die
spanischen Vorschriften über die obligatorische Registrierung
von Führerscheinen in Spanien residierender EU-Bürger gegen
europäisches Recht verstossen.
Die EU-Kommission hatte Vertragsverletzungsklage gegen das
Königreich Spanien mit der Behauptung erhoben, dass
Bestimmungen der Fahrzeugführer-Verordnung (Reglamento de
conductores), verabschiedet durch Real Decreto Nr. 772 / 1997
vom 30. Mai 1997, gegen die europäische Führerschein-Richtinie
91 / 439 des Rates verstossen. Die fraglichen Regelungen sehen
im Wesentlichen vor, dass EU-Bürger, die in Spanien einen
Wohnsitz begründen (residentes), innerhalb einer Frist
von sechs Monaten die Eintragung der Führerschein-Daten in das
entsprechende "Register der Fahrzeugführer und
Zuwiderhandenden" (Registro de Conductores e
Infractores) bei den Behörden zu beantragen haben.
Demgegenüber steht die Bestimmung der genannten Richtlinie,
dass im Sinne der Freizügigkeit Führerscheine gegenseitig
anzuerkennen und nicht umzutauschen sind.
Auch standen Regelungen auf dem Prüfstand, die einen
obligatorischen Umtausch des Führerscheins in bestimmten
Fällen vorsehen und solche, nach denen die Erneuerung von vor
dem Inkrafttreten der Richtlinie ausgestellten Führerscheinen
den Mindestanforderungen der Richtlinie nicht unterstellt wurde.
Der EuGH hielt die drei von der Kommission formulierten
Rügen für begründet und erklärte die Regelungen für
europarechtswidrig. Aus dem Urteil:
- Die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine habe ohne
jede Formalität zu erfolgen, weshalb die obligatorische
rechtzeitige Registrierung, bei deren Unterlassung eine
Sanktion wegen Fahrens ohne Führerschein droht, nicht mit
dem Grundsatz der Freizügigkeit der EU-Bürger vereinbar
sei.
- Auch könnten die Behörden ohne Registrierung im Rahmen
von Kontrollen die Beachtung des nationalen Rechts
(Gültigkeitsdauer, regelmässige Gesundheitsprüfung etc.)
überwachen. Bei der ersten Zuwiderhandlung in Spanien
könne die Registrierung erfolgen.
- Es obliege dem Führerscheininhaber, den Nachweis zu
erbringen, dass er die Bestimmungen des
Aufnahmemitgliedsstaates betreffend ärztliche Kontrolle und
Erneuerung des Führerscheins beachtet hat, so dass es
ausreichend wäre, die Führerscheininhaber von ihren
Verpflichtungen zu unterrichten und die gesetzmässige
Sanktionen anzuwenden.
- Es müsse die Möglichkeit freiwilliger Registrierung
gegeben werden.
- Es gelte der Grundsatz gegenseitiger Anerkennung, so dass
der Umtausch auch nicht in engen Grenzen obligatorisch sein
könne.
- Die in Detailregelungen zu findende unterschiedliche
Behandlung von Führerscheininhabern, die ihre Fahrerlaubnis
jeweils vor oder nach Erlass der EU-Richtlinie erworben
haben, sei nicht europarechtskonform.
Das Urteil wird dem europäischen Zuwanderer zwar lange
Warteschlangen bei den Verkehrsbehörden und Sanktionen bei
Fahren ohne Registrierung nach sechs Monaten Aufenthalt
ersparen, jedoch regt das Urteil dazu an, die Einhaltung der
nationalen Regeln durch intensive Kontrolle in Einzelfällen zu
prüfen. Der EuGH stellt ausdrücklich klar, dass die von der
Kommission befürworteten Verkehrskontrollen durchgeführt
werden könnten, ohne gegen die Freizügigkeit oder den
Gleichheitssatz zu verstossen. Es bleibt abzuwarten, ob die
geforderte "gegenseitige Anerkennung ohne jede
Formalität" dadurch wieder ausgehebelt wird.
Wichtig ist die Abgrenzung der Registriegung zum
Führerscheinumtausch (sog. Canje). Dieser hat die
Folge, dass man seinen Heimatführerschein abgibt und sich dann
als Inhaber eines "gleichwertigen" spanischen
Führerscheins ganz den spanischen Konditionen (z.B. bzgl.
Fahrzeuggewichtsklassen) unterwirft. Dieser Vorgang war und ist
im Gegensatz zur Registrierung in Spanien freiwillig, bis auf
die monierte Detailregelung, da nach europäischem Recht der
Umfang der einmal z.B. in Deutschland erteilten Fahrerlaunbis
nicht gezwungener Massen verändert werden kann. Wer durch das
Urteil motiviert nun den freiwilligen Umtausch rückgängig
machen und zum Heimatrecht zurückkehren will, kann
ausschliesslich im Herkunftsland einen Antrag auf (Rück-)
Umtausch stellen. Fraglich ist aber, ob die dortigen Behörden
dem Antrag entsprechen, wenn dauernder Aufenthalt des
Antragstellers Spanien ist.