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EuGH - Urteil - 09.09.2004: Die für in Spanien lebende EU-Ausländer obligatorische Registrierung der Führerscheine ist europarechtswidrig.

Quelle: 
mmm&m
Monero, Meyer & Marinel-Lo
Mehr Information: sschlaich@mmmm.es

 

Veröffentlichung Datum : 10-9-2004

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in einem Urteil vom 9. September 2004 (Rechtssache C-195/02 – Kommission gegen Königreich Spanien) entschieden, dass die spanischen Vorschriften über die obligatorische Registrierung von Führerscheinen in Spanien residierender EU-Bürger gegen europäisches Recht verstossen.

Die EU-Kommission hatte Vertragsverletzungsklage gegen das Königreich Spanien mit der Behauptung erhoben, dass Bestimmungen der Fahrzeugführer-Verordnung (Reglamento de conductores), verabschiedet durch Real Decreto Nr. 772 / 1997 vom 30. Mai 1997, gegen die europäische Führerschein-Richtinie 91 / 439 des Rates verstossen. Die fraglichen Regelungen sehen im Wesentlichen vor, dass EU-Bürger, die in Spanien einen Wohnsitz begründen (residentes), innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Eintragung der Führerschein-Daten in das entsprechende "Register der Fahrzeugführer und Zuwiderhandenden" (Registro de Conductores e Infractores) bei den Behörden zu beantragen haben. Demgegenüber steht die Bestimmung der genannten Richtlinie, dass im Sinne der Freizügigkeit Führerscheine gegenseitig anzuerkennen und nicht umzutauschen sind.

Auch standen Regelungen auf dem Prüfstand, die einen obligatorischen Umtausch des Führerscheins in bestimmten Fällen vorsehen und solche, nach denen die Erneuerung von vor dem Inkrafttreten der Richtlinie ausgestellten Führerscheinen den Mindestanforderungen der Richtlinie nicht unterstellt wurde.

Der EuGH hielt die drei von der Kommission formulierten Rügen für begründet und erklärte die Regelungen für europarechtswidrig. Aus dem Urteil:

  • Die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine habe ohne jede Formalität zu erfolgen, weshalb die obligatorische rechtzeitige Registrierung, bei deren Unterlassung eine Sanktion wegen Fahrens ohne Führerschein droht, nicht mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der EU-Bürger vereinbar sei.
  • Auch könnten die Behörden ohne Registrierung im Rahmen von Kontrollen die Beachtung des nationalen Rechts (Gültigkeitsdauer, regelmässige Gesundheitsprüfung etc.) überwachen. Bei der ersten Zuwiderhandlung in Spanien könne die Registrierung erfolgen.
  • Es obliege dem Führerscheininhaber, den Nachweis zu erbringen, dass er die Bestimmungen des Aufnahmemitgliedsstaates betreffend ärztliche Kontrolle und Erneuerung des Führerscheins beachtet hat, so dass es ausreichend wäre, die Führerscheininhaber von ihren Verpflichtungen zu unterrichten und die gesetzmässige Sanktionen anzuwenden.
  • Es müsse die Möglichkeit freiwilliger Registrierung gegeben werden.
  • Es gelte der Grundsatz gegenseitiger Anerkennung, so dass der Umtausch auch nicht in engen Grenzen obligatorisch sein könne.
  • Die in Detailregelungen zu findende unterschiedliche Behandlung von Führerscheininhabern, die ihre Fahrerlaubnis jeweils vor oder nach Erlass der EU-Richtlinie erworben haben, sei nicht europarechtskonform.


Das Urteil wird dem europäischen Zuwanderer zwar lange Warteschlangen bei den Verkehrsbehörden und Sanktionen bei Fahren ohne Registrierung nach sechs Monaten Aufenthalt ersparen, jedoch regt das Urteil dazu an, die Einhaltung der nationalen Regeln durch intensive Kontrolle in Einzelfällen zu prüfen. Der EuGH stellt ausdrücklich klar, dass die von der Kommission befürworteten Verkehrskontrollen durchgeführt werden könnten, ohne gegen die Freizügigkeit oder den Gleichheitssatz zu verstossen. Es bleibt abzuwarten, ob die geforderte "gegenseitige Anerkennung ohne jede Formalität" dadurch wieder ausgehebelt wird.

Wichtig ist die Abgrenzung der Registriegung zum Führerscheinumtausch (sog. Canje). Dieser hat die Folge, dass man seinen Heimatführerschein abgibt und sich dann als Inhaber eines "gleichwertigen" spanischen Führerscheins ganz den spanischen Konditionen (z.B. bzgl. Fahrzeuggewichtsklassen) unterwirft. Dieser Vorgang war und ist im Gegensatz zur Registrierung in Spanien freiwillig, bis auf die monierte Detailregelung, da nach europäischem Recht der Umfang der einmal z.B. in Deutschland erteilten Fahrerlaunbis nicht gezwungener Massen verändert werden kann. Wer durch das Urteil motiviert nun den freiwilligen Umtausch rückgängig machen und zum Heimatrecht zurückkehren will, kann ausschliesslich im Herkunftsland einen Antrag auf (Rück-) Umtausch stellen. Fraglich ist aber, ob die dortigen Behörden dem Antrag entsprechen, wenn dauernder Aufenthalt des Antragstellers Spanien ist.


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